Energieeffizientes Bauen und Sanieren für Wohn- und Nichtwohngebäude
Staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall und Wärmeschutz

EnEV 2014 – Die wesentlichen Änderungen

Ab Inkrafttreten der EnEV 2014:

  • Für den Gebäudebestand sind keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen.
  • Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.
  • Neuskalierung des Bandtachos im Energieausweis für Wohngebäude bis 250 kWh/(m²a) und Stärkung der Modernisierungsempfehlungen. Der Bandtacho wird zusätzlich durch Energieeffizienzklassen von A+ bis H ergänzt.
  • Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.
  • Energetische Kennwerte (Endenergie) müssen künftig im Falle des Verkaufs oder der Vermietung in Immobilienanzeigen angegeben werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden.
  • Erweiterung der Aushangpflicht für Energieausweise (gilt für öffentliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ab 250 m² Nutzfläche und entsprechende private Gebäude ab 500 m² Nutzfläche).
  • Einführung von Stichprobenkontrollen für Energieausweise.
  • Einführung eines Kontrollsystems für Inspektionsberichte von Klimaanlagen.

Ab 1. Januar 2016:

  • Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) an neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude um 25 Prozent.
  • Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionsverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes darf das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten.
  • Die Anhebung der Neubauanforderungen ist ein wichtiger Zwischen-Schritt hin zum EU-Niedrigstenergiegebäudestandard, der spätestens ab 2021 gilt.
  • Senkung des Primärenergiefaktors von Strom auf 1,8.

Ab 2019 bzw. 2021:

  • Ab dem Jahr 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet werden.
  • Für Neubauten von Behördengebäuden gilt dies bereits ab 2019. Das sieht im Wege einer Grundpflicht das bereits geänderte Energieeinsparungsgesetz, das im Juli dieses Jahres bereits in Kraft getreten ist, vor.
  • Die konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäuden werden rechtzeitig bis spätestens Ende 2016 – für Behördengebäude – bzw. Ende 2018 – für alle Neubauten – festgelegt.

11. November 2013

Philosophie

"Ökonomisches und ökologisches – somit energetisch effizientes – Bauen und Leben sehe ich als meine berufliche Herausforderung an"

Roman C. Niquet, Diplom Bauingenieur Fachrichtung Konstruktiver Ingenieurbau

Qualifikationen

  • Zertifizierter Energieberater, Vor-Ort-Beratung, BAFA-Ausstellernummer: 136232
  • Fachplaner für Energieeffizienz -Nichtwohngebäude-
  • Zertifizierter freier Sachverständiger (Wertermittlung) für bebaute und unbebaute Grundstücke
  • Zertifizierter Brandschutzbeauftragter
  • Sicheres Spanisch

Kontakt

NRW Energieberatung

Roman C. Niquet
Dürerstraße 5
45147 Essen

zum Kontaktformular