FAQ
Häufig gestellte Fragen
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Was ändert sich mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026?
Am 28. Juli 2026 wurde das Gebäudemodernisierungsgesetz verkündet, seit dem 29. Juli 2026 gelten die ersten Regelungen. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird dadurch nicht aufgehoben, sondern umbenannt und inhaltlich neu geordnet. Die 65-Prozent-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen entfällt ersatzlos – für Bestand wie für Neubau. Stattdessen gilt beim Einbau neuer fossiler Heizungen eine gestaffelte Mindestquote klimafreundlicher Brennstoffe: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040.
Details und aktuelle Fördersätze: Recht & Förderung.
Muss ich meine bestehende Heizung jetzt austauschen?
Nein. Das GModG hat die Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel nach 30 Betriebsjahren und das Verbot, fossile Heizungen ab 2045 zu betreiben, aufgehoben – beides war zuvor in § 72 GEG geregelt. Bestehende Anlagen dürfen weiterlaufen und repariert werden. Die neuen Regeln betreffen den Einbau neuer Heizungsanlagen.
Wann wird ein Energieausweis benötigt?
Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft, verpachtet, vermietet oder geleast werden. Ein Energieausweis gilt im Regelfall zehn Jahre.
Findet kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gründe, die zur Ausstellung verpflichten, besteht kein gesetzlicher Zwang. Ein freiwilliger Ausweis ist dann aber eine sehr kostengünstige Möglichkeit, sich eine zielgerichtete Modernisierungsstruktur erarbeiten zu lassen.
Was ist der Unterschied zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis?
Der bedarfsorientierte Ausweis bewertet die Qualität von Gebäudehülle und Anlagentechnik rechnerisch und liefert erste Modernisierungsvorschläge.
Der verbrauchsorientierte Ausweis leitet den Kennwert aus dem tatsächlichen Verbrauch der letzten drei Jahre ab, witterungsbereinigt und um außergewöhnliche Leerstände korrigiert. Auch hier werden drei Modernisierungsvorschläge erstellt.
Für Neubauten sowie bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten mit ingenieurmäßiger Berechnung des Energiebedarfs ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben.
Neu: Für Nichtwohngebäude entfällt der Verbrauchsausweis Anfang 2027 vollständig – dort bleibt nur der Bedarfsausweis, künftig mit der EU-Skala von A bis G. Für Wohngebäude bleiben beide Ausweisarten und die Skala von A+ bis H zunächst unverändert.
Wie läuft die Erstellung eines Energieausweises ab?
Es ist weder Amt noch Behörde beteiligt. Sie beauftragen einen zugelassenen Aussteller, dieser nimmt die Gebäudedaten vor Ort auf, bewertet den Ist-Zustand und stellt den Ausweis aus, mit drei kosten- und nutzenoptimierten Modernisierungsvorschlägen.
Für die Bearbeitung werden Planunterlagen benötigt: Ansichtszeichnungen, Querschnitte, Grundrisse der Geschosse, Lageplan zur Bestimmung der Orientierung, Baubeschreibungen sowie Unterlagen der Anlagentechnik, optional das Schornsteinfegerprotokoll.
Wie hoch ist die Förderung für eine Energieberatung?
Die BAFA fördert die Energieberatung für Wohngebäude mit 50 % des Beratungshonorars, maximal 650 € für Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. 850 € ab drei Wohneinheiten. Der Antrag muss vor Beauftragung gestellt werden. Weitere Programme siehe Recht & Förderung.
Warum ist eine Besichtigung vor Ort zwingend?
Eine Besichtigung des Objektes ist bei Beauftragung unerlässlich. Durch die konsequente Einhaltung dieses Prinzips werden zu Ihrer Sicherheit spätere Unstimmigkeiten zwischen Ergebnissen und Bauwirklichkeit vermieden.
In welchem Gebiet sind Sie tätig?
Der Sitz ist in Essen, Referenzprojekte liegen auch am Niederrhein (Neukirchen-Vluyn, Rheurdt, Meerbusch). Beratungen und Nachweise werden in ganz Nordrhein-Westfalen durchgeführt.