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Ein Energieausweis für Gebäude ist ein Ausweis über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Mit Hilfe des Energieausweises können Gebäude energetisch miteinander verglichen werden.
Es gibt keinen Unterschied zwischen Energieausweis und Energiepass. Beides sind Synonyme. Die EU-Gebäuderichtlinie und die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) verwenden den Begriff Energieausweis. In Deutschland ist der Begriff Energiepass jedoch schon früher üblich gewesen. So gab es schon vor der Verabschiedung der EU-Richtlinie zahlreiche lokale Energiepässe.
Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft, verpachtet oder vermietet oder geleast werden. Ein Energieausweis gilt im Regelfall 10 Jahre.
Findet in einem Gebäude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gründe, die zur Ausstellung verpflichten, besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen.
Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen z. B. zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch möglich. Es ist außerdem eine sehr kostengünstige Möglichkeit, sich eine zielgerichtete Modernisierungsstruktur erarbeiten zu lassen.
Aufbau und Inhalt von Energieausweisen sollen einheitlich sein. Der Energieausweis soll auf vier Seiten, die wesentlichen Gebäudedaten, das „Energielabel“ sowie leicht verständliche Vergleichswerte und Modernisierungsempfehlungen enthalten.
Immer dann, wenn in dem Gebäude kostengünstige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz möglich sind, muss der Energieausweis für das Gebäude individuelle Modernisierungsempfehlungen enthalten. Diese geben dem Gebäudeeigentümer erste wichtige Hinweise über Verbesserungsmöglichkeiten, ersetzen häufig aber keine ausführliche Energieberatung.
Ziel des Energieausweises ist es, Markttransparenz im Gebäudebereich zu erzielen. Der Energieausweis weist die Energieeffizienz als Qualitätsmerkmal eines Gebäudes aus und macht somit den Energiebedarf „sichtbar“.
Für Neubauten sowie bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten, in deren Verlauf eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, müssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden.
Für Bestandsgebäude – Wohn- wie Nichtwohngebäude – können Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Für beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt. Zusätzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veröffentlicht.
Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Hier sollen nur Bedarfsausweise zulässig sein, es sei denn beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht.
Zudem sieht die EnEV2007 vor, dass in der Zeit zwischen dem 25.04.2007 und dem 01.10.2008 für alle Gebäude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht.
Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen erstellt. Ausnahmen gibt es nur für Wohngebäude, bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.
Um zu einem Energieausweis zu kommen, ist kein Amt oder eine Behörde notwendig. Das Verfahren ist sehr einfach. Der Hauseigentümer beauftragt einen zugelassenen Energieausweis-Aussteller. Dieser nimmt die Gebäudedaten vor Ort auf und erstellt einen Energieausweis. Dieser wird dem Eigentümer übergeben oder zugeschickt.
Die EU-Richtlinie „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ (auch EU-Gebäuderichtlinie genannt) schreibt die Einführung von nationalen Regelungen mit Mindestanforderungen für den Energiebedarf von Gebäuden vor. Die Markttransparenz im Gebäudebestand soll durch die Einführung von Energieausweisen für neue und bestehende Gebäude gestärkt werden.
Die Richtlinie ist am 4. Januar 2003 in Kraft getreten und wurde in Deutschland durch die Änderung des Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die Energieeinsparverordnung 2007 umgesetzt.
Die EU-Richtlinie schreibt einen Energieausweis für sämtliche Gebäude vor, also für Wohn- und Nichtwohngebäude.